Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen, im speziellen also Gefahren durch die Tätigkeit ihrer Berufsausübung von ihnen abzuwenden, um sie vor Verletzungen und berufsbedingten Krankheiten zu schützen.
Eine genaue Kenntnis der Rechtslage ist auf den ersten Blick gar nicht so einfach, da sich Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien häufen, die Inhalte zum Thema beisteuern. Das deutsche Arbeitsschutzsystem wird sowohl durch Gesetze und Verordnungen der Judikative als auch durch autonome Vorschriften und Regelwerke des Dachverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gebildet, und bildet ein duales System.
Dadurch gibt es eine Reihe von Überschneidungen, die sich meistens ergänzen, und in seltenen Fällen widersprechen. Vorrangig ist grundsätzlich das jeweils geltende Gesetz. Im Übrigen haben die Publikationen des DGUV Gesetzescharakter, da sie für gewöhnlich den aktuellen Stand der Technik und der Erkenntnisse abbilden und somit eine Spezifikation gesetzlicher Vorgaben darstellen.
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb unterstützen wir Sie gerne in folgenden Bereichen:
- Grundsätzliche Beratung zum organisatorischen Arbeitsschutz
- Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (gem. §5 ArbSchG, §3 BetrSichV, §3 DGUV V1)
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für besondere szenische Vorgänge (gem. Abschnitt 3.3.3 DGUV I 215-310)
- Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungskonzepten (gem. §12 BetrSichV)
- Koordination bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder Gewerke (gem. §8 ArbSchG, §13 BetrSichV, §6 DGUV V1)
- Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (gem. §2 BaustellV)
Unsere Dienstleistungen für Arbeits- und Gesundheitsschutz sind speziell, jedoch nicht ausschließlich, auf Betriebe der Veranstaltungswirtschaft abgestimmt. Sprechen Sie uns gerne an!
Gefährdungsbeurteilung
Grundlage für alle Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierbei werden spezifische Tätigkeiten und Situationen im Kontext sämtlicher relevanter Umgebungsparameter betrachtet und ein Risko ermittelt, das sich aus einer Eintrittswahrscheinlichkeit und einer Schadensschwere ergibt.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss spezifisch sein!
Unfälle geschehen in der Regel aus einer Verkettung von Umständen. Deshalb ist es wichtig, den Kontext des Arbeitsumfelds zu betrachten, um möglichst alle Einflüsse bei der Beschreibung eines Unfallhergangs zu bedenken. So ist beispielsweise das Besteigen einer Leiter, was für sich betrachtet schon nicht ganz ungefährlich ist, bei dunklen Umgebungsbedingungen und auf rutschigem Boden unter Stress verständlicherweise mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden. Hinzu kommt, dass viele Betriebsunfälle durch menschliches Fehlverhalten begünstigt werden. Sei das absichtliches Ignorieren festgelegter Maßnahmen oder auch nur Müdigkeit oder Konzentrationsmängel durch Ablenkung. Deshalb ist – neben den betrieblichen Gefahren – auch der Faktor Mensch einzukalkulieren. Die Verkettung von Zusammenhängen werden anschaulich im „Schweizer-Käse-Modell“ beschrieben.
Je ausführlicher Ihre Gefährdungsbeurteilung ausfällt und je spezifischer die Maßnahmen, die darin festgelegt werden, um den Eintritt der Gefahr zu verhindern oder die Schadensschwere abzumildern, desto gründlicher können Mitarbeitende in ihren speziellen Arbeitsplatz oder ihre Tätigkeit unterwiesen werden und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Unfälle verhindert werden können.
Mindset
Bei aller Theorie ist es jedoch von äußerster Wichtigkeit, bei den Mitarbeitenden ein Verständnis für Arbeitsschutz zu schaffen und ein Mindset im Unternehmen zu etablieren, das darauf abzielt, dass Arbeitsschutz nicht als Gängelung sondern als ehrliche Schutzmaßnahme gemeint ist. Es profitieren schließlich die Mitarbeitenden, die gesund zu ihren Familien zurückkehren können als auch der Arbeitgeber, der keine Ausfälle zu beklagen hat.
Betriebsanweisungen
Aus den vorgenannten Gefährdungsbeurteilungen lassen sich die Betriebsanweisungen ableiten, die eine möglichst kurze und zielgruppenadäquate Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte aus dem Maßnahmenkatalog der Gefährdungsbeurteilungen enthalten.
Das Ziel von Betriebsanweisungen ist, den Mitarbeitenden vor Ort im Alltagsbetrieb eine Hilfestellung zu sein, bestimmte Arbeitsschritte durchzuführen oder wie Maschinen und Geräte sicher zu bedienen sind. Betriebsanweisungen sollen dazu ermächtigen, in kurzer Zeit das Wichtigste nachzulesen, um einen sicheren Arbeitsprozess zu ermöglichen.
Es ist dabei stets wichtig ein Umfeld konstruktiven Umgangs mit dem Thema Arbeitsschutz zu kultivieren, um in Mitarbeitenden eine intrinsische Motivation zu fördern, sich selbstständig mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Betriebsanweisungen als Hilfestellung aufzunehmen und nicht als Vorschrift, der in den Arbeitsalltag eingreift. Teilweise bedeutet dies, sich von festgefahrenen Routinen zu lösen und eine selbstreflektierte Haltung einzunehmen.
Dies umzusetzen ist Teil des Unterweisungskonzepts ➔.
Unterweisungskonzept
Die einschlägigen Vorschriften schreiben nicht verbindlich fest, wie häufig eine Unterweisung stattzufinden hat. In manchen Kontexten wird die Unterweisungsfrist mit „mindestens einmal jährlich“ angegeben (vgl. §12 BetrSichV). Abgesehen davon überlässt der Gesetzgeber es dem Unternehmer, angemessene Zeitintervalle festzulegen. Dabei sollen die spezifischen Gefährdungen, das Gefährdungspotential des Betriebs und eventuelle Veränderungen der Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden (vgl. §12 ArbSchG).
In der Natur des Menschen liegt es, Gelerntes im Laufe der Zeit zu vergessen (vgl. Vergessenskurve nach Ebbinghaus). Für sicherheitsrelevante Informationen zu Arbeitsprozessen kann dies problematisch werden, wenn Inhalte aus Unterweisungen nur alle zwölf Monate wiederholt werden. Dies ist ganz besonders der Fall, wenn es sich um Arbeitsanweisungen zu Tätigkeiten handelt, die nicht regelmäßig oder mit hoher Wiederholungsrate ausgeführt werden. Die Praxis zeigt, dass Tätigkeiten, die nach dem Erlernen zeitnah wiederholt und auch fortwährend häufig ausgeführt werden, sich sehr fest im Gedächtnis verankern, wohingegen Wissen, das nicht angewendet wird, schnell in Vergessenheit gerät.
Im Gegensatz dazu neigt der Mensch dazu, bei Tätigkeiten, für die er eine Routine entwickelt hat, über die Dauer Nachlässigkeit zu entwickeln, da die Prozesse zunehmend automatisiert und ohne kognitive Anstrengung ausgeführt werden. Leichtsinnsfehler schleichen sich ein, die im Rahmen von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten größere Probleme nach sich ziehen können und einen grundsätzlich sicher gestalteten Arbeitsprozess in seiner Sicherheit unterminieren können.
Wir empfehlen deshalb in einem Unterweisungskonzept, tätigkeitsbezogen und abhängig vom Gefährdungspotential für bestimmte Arbeiten, das Unterweisungsintervall an diese Erkenntnisse anzupassen. Um ein effektives Arbeitsschutzumfeld zu schaffen sollte das Unterweisungskonzept, neben der Festlegung von Intervallen und der Vermittlung reiner Inhalte, auch darauf abzielen eine offene und konstruktive Mentalität zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz zu etablieren und nachhaltig zu erhalten.
Koordination
Sobald mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmer zeitlich und räumlich gemeinsam arbeiten, fordert der Gesetzgeber zum Schutz vor Gefährdungen, die aus Wechselwirkungen der gleichzeitigen Tätigkeiten entstehen, die Koordination der Arbeiten (vgl. §8 ArbSchG, §6 DGUV V1).
Dies gilt in jedem betrieblichen Umfeld, besonders auf Baustellen oder in Betrieben, wenn z.B. externe Personen temporäre Arbeiten durchführen, jedoch auch in Versammlungsstätten, teilweise auch wenn verschiedene Gewerke gleichzeitig zusammenarbeiten und unabhängig davon bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigten angestellt oder beschäftigt sind (vgl. §40 MVStättVO).
Im alltäglichen betrieblichen Umfeld sollte der Unternehmer organisatorische Festlegungen treffen, um bei Auftreten koordinationspflichtiger Arbeiten, entsprechende Prozesse abrufen zu können. Dies beginnt bei Freigabemechaniken für Tätigkeiten oder die Festlegung geeigneter Personen und die schriftliche Beauftragung zur Koordination.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prozessentwicklung für betriebliche Freigabeprozesse, der Erstellung eines Koordinationskonzepts und der Auswahl geeigneten Personals. Für zuvor absehbare Zeiträume, etwa für den Zeitraum von Baustellen oder Produktionen können wir Ihnen auch mit Personal zur Verfügung stehen, etwa als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (gem. §3 BaustellV und RAB 30) oder als Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik (gem. §39 MVStättVO).