Sicherheit ist Betreibersache
Betreiberverantwortung
In der Übersicht
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Rechtliche Hintergründe
Die Verantwortung der Betreiber von Versammlungsstätten oder Produktionsstätten für Besuchende ergibt sich aus der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die in den deutschen Bundesländern jeweils in Landesrecht umgesetzt wurde. Es handelt sich dabei um eine Sonderbauordnung, die die jeweilige Landesbauordnung ergänzt bzw. spezifiziert und sowohl bauliche Anforderungen stellt als auch organisatorische Vorgaben zum Betrieb des Gebäudes macht.
Hinsichtlich Betriebsvorschriften für einen sicheren Betrieb ist sie analog zur Verpflichtung von Arbeitgebern zum Schutz ihrer Mitarbeitenden zu verstehen und definiert in §38 die unmittelbaren Betreiberpflichten, die nicht übertragbar sind.
Zwar tragen Veranstalter und Technikdienstleister gleichermaßen eine Mitverantwortung für die Gesamtsicherheit. Allerdings bleibt die schlussendliche Verantwortung beim Betreiber, dessen bevollmächtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Bürgermeister, …) auch persönlich haftbar gemacht werden kann, sollten Versäumnisse bei der Umsetzung der Verordnung zu Personenschäden führen.
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