Betreiberverantwortung
Die Verantwortung der Betreiber von Versammlungsstätten oder Produktionsstätten für Besuchende ergibt sich aus der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die in den deutschen Bundesländern jeweils in Landesrecht umgesetzt wurde. Es handelt sich dabei um eine Sonderbauordnung, die die jeweilige Landesbauordnung ergänzt bzw. spezifiziert und sowohl bauliche Anforderungen stellt als auch organisatorische Vorgaben zum Betrieb des Gebäudes macht.
Hinsichtlich Betriebsvorschriften für einen sicheren Betrieb ist sie analog zur Verpflichtung von Arbeitgebern zum Schutz ihrer Mitarbeitenden zu verstehen und definiert in §38 die unmittelbaren Betreiberpflichten, die nicht übertragbar sind.
Zwar tragen Veranstalter und Technikdienstleister gleichermaßen eine Mitverantwortung für die Gesamtsicherheit. Allerdings bleibt die schlussendliche Verantwortung beim Betreiber, dessen bevollmächtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Bürgermeister, …) auch persönlich haftbar gemacht werden kann, sollten Versäumnisse bei der Umsetzung der Verordnung zu Personenschäden führen.
Gerne sind wir Ihr Partner beispielsweise für folgende Themen:
- Definition von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
- Beratung zur Rechtslage
- Unterstützung bei der Auswahl qualifizierten Personals
- Rechtssichere Prozessgestaltung für Veranstaltungen und den Betrieb
- Erstellung von Sicherheitskonzepten
- Mitarbeitendenqualifikation durch Schulungen und Lehrgänge
- Personaldienstleistungen
Veranstaltungsleitung
Der vorgenannte Paragraph 38 der MVStättVO beschreibt die unmissverständliche Verpflichtung des Betreibers, für einen sicheren Betrieb während einer Veranstaltung zu sorgen.
Wie im deutschen Rechtssystem üblich, werden die Anforderungen in höher gestellten Gesetzen nur wenig spezifiziert. Es bleibt dem Anwender überlassen, eine rechtskonforme Umsetzung der allgemein gehaltenen Gesetzeslage durchzuführen.
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
MVStättVO §38 Absätze 1 und 2
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
Eine Formalqualifikation wird für den Veranstaltungsleiter nicht gestellt, allerdings ist davon auszugehen, dass eine Kenntnis der Inhalte der Verordnung sowie eine persönliche Eignung der Person, die Vorgaben auch um- und durchzusetzen, vorausgesetzt werden sollte.
Für Veranstaltungen größeren Ausmaßes mit vielen Besuchenden oder mit komplexen Abläufen empfiehlt sich zudem, auf Personal zurückzugreifen, das neben den Inhalten der Versammlungsstättenverordnung auch über Kenntnisse im Bereich Sicherheit, Kommunikation, Crowd-Management und Brandschutz verfügt und ein ausgeprägtes Gefährdungsbewusstsein mitbringt, um potentielle Probleme, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen können, frühzeitig erkennen und gegensteuern zu können.
Für Veranstaltung kleineren Ausmaßes empfiehlt sich mindestens eine Qualifizierungsmaßnahme der Mitarbeitenden, beispielsweise zur „Aufsicht führenden Person in Versammlungsstätten“. Dabei handelt es sich um eine in der Branche etablierte Ausbildungsgrundlage für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Veranstaltungsleiter.
Wir bieten Ihnen Personaldienstleistungen für die Durchführung der Veranstaltungsleitung sowie Schulungen und Seminare für die Qualifizierung Ihres Personals. Außerdem beraten wir Sie gerne zur Prozessgestaltung, um Ihre Veranstaltungen rechtssicher zu delegieren und zu dokumentieren.
Leitung und Aufsicht
Die Versammlungsstättenverordnung gibt in den Paragraphen 39 und 40 weitere Betriebsvorschriften vor, die sich primär auf Arbeits- und Brandschutzmaßnahmen beziehen. Im Gegensatz zum Veranstaltungsleiter schreibt die Verordnung in diesem Fall unmissverständlich vor, welche Formalqualifikation die „Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik“ (VfV) mitzubringen hat (vgl. §39).
Die primären Aufgaben sind die Sicherstellung eines technisch sicheren Betriebs sowohl der veranstaltungstechnischen als auch sicherheitstechnischen Einrichtungen und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.
Weiter werden Szenarien beschrieben, die die Leitung und Aufsicht durch eine oder mehrere Verantwortliche Personen für Veranstaltungstechnik vorschreibt.
Häufig werden deshalb in Versammlungsstätten qualifizierte Personen für die Erfüllung dieser Aufgaben fest angestellt oder für die benötigten Zeiträume hinzugebucht. Manche Gemeinden und Städte fordern eine Abnahme veranstaltungstechnischer Aufbauten durch eine VfV, gemeinsam oder als Ersatz für eine baurechtliche Abnahme.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schlüsselt in der Information 215-310 in Anhang 2 seine Empfehlung zur Auswahl qualifizierten Personals auf, in Abhängigkeit von der Komplexität der Veranstaltung und der arbeitsschutztechnischen Parameter.
Wir bieten Ihnen zu diesem Thema gerne Beratung an, sowie Personaldienstleistungen, um beispielsweise für Sie die Position als VfV zu übernehmen oder durch Abnahmen veranstaltungstechnischer Aufbauten für einen rechtssicheren Betrieb zu sorgen.
Interessenskonflikt
Teilweise wird in der Praxis vom Technikdienstleister eine VfV gestellt. Wir sehen dies kritisch, da sich hieraus einerseits ein erheblicher Interessenskonflikt ergibt, da sich eine vom Technikdienstleister beschäftigte (und bezahlte!) Verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik unter Umständen mehr für die Interessen des Dienstleisters als für die des Betreibers einsetzt.
Sie haben als Betreiber in dieser Konstellation möglicherweise nicht die Sicherheit, dass Ihre Interessen vollumfänglich vertreten werden. Ihre Verantwortung für die Sicherheit bleibt trotz Delegation unberührt.
Andererseits ist es wahrscheinlich, dass eine externe VfV, die nicht direkt durch Sie beauftragt wird, die sicherheitstechnischen Einrichtungen Ihrer Versammlungsstätte weniger gut kennt und damit in kritischen Situationen evtl. nicht schnell genug oder nicht richtig handeln kann, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Sprechen Sie uns gerne darauf an!
Prozessentwicklung
Viele Tätigkeiten rund um Veranstaltungen sind für Betreiber von Versammlungsstätten wiederkehrende Ereignisse. Dies umfasst beispielsweise die Schlüsselübergabe, die Reinigung oder der Umbau der Bestuhlung.
Dazu gehören jedoch auch sicherheitsrelevante Vorgänge wie die schriftliche Bestellung der Veranstaltungsleitung oder ggf. einer Verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik. Versäumnisse der Organisation können im Schadensfall den Betreiber der Versammlungsstätte teuer zu stehen kommen, bis hin zu Strafprozessen gegen verantwortliche natürliche Personen im Betreiberunternehmen oder der Gemeinde.
Es empfiehlt sich daher, für Abläufe in der Versammlungsstätte Prozesse zu entwerfen, die sämtlichen alltäglichen Tätigkeiten als auch den zum rechtssicheren Betrieb notwendigen Aufgaben Rechnung tragen. Dazu gehören beispielsweise auch das Entwerfen praxistauglicher Formulare für die Aufgabendelegation, Betriebsanweisungen zum Umgang mit technischen Einrichtungen und zum allgemeinen Betrieb sowie Schulungen für Ihre Mitarbeitenden, damit alle im Betrieb ihre Aufgaben kennen und umsetzen können.
Wir haben Erfahrung bei der Organisation von Betriebsstrukturen in festen Häusern und teilen diese gern mit Ihnen!