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Sicherheit ist Betreibersache

Betreiberverantwortung

In der Übersicht

Über folgende Abschnitte finden Sie hier weitere Informationen:

Veranstaltungsleitung

An die Veranstaltungsleitung nach §38 VStättVO wird zwar keine Formalqualifikation gestellt, es empfiehlt sich ab bestimmten Größen von Veranstaltungen jedoch, Personen einzusetzen, die über ein ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein verfügen und sich gut mit allen zutreffenden Vorschriften auskennen.

Leitung und Aufsicht

Qualifizierte Aufsicht für Aufbau, Umbau und Abbau Ihrer Produktion, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes sowie die Koordination mehrerer Gewerke sicherzustellen.

Prozessentwicklung

Entwicklung oder Optimierung von Prozessen zur Veranstaltungsabwicklung. Erstellung von Unterlagen zur rechtssicheren Dokumentation und Delegation von Aufgaben.

Brandschutz

Erstellung von Brandschutzkonzepten, Evaluation vorhandener Brandschutzmaßnahmen, Überprüfung und Wartung technischer Brandschutzmaßnahmen und ggf. Ergänzung durch situationsbedingt notwendige Zusatz- oder Ersatzmaßnahmen.

Sicherheitskonzepte

Verfassung von Sicherheitskonzepten für ganze Veranstaltungen, mit der Erstellung von Unterlagen zur Dokumentation sowie Aushängen und Informationen für Mitarbeitende, Subdienstleister und Gäste.

Rechtliche Hintergründe

Die Verantwortung der Betreiber von Versammlungsstätten oder Produktionsstätten für Besuchende ergibt sich aus der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die in den deutschen Bundesländern jeweils in Landesrecht umgesetzt wurde. Es handelt sich dabei um eine Sonderbauordnung, die die jeweilige Landesbauordnung ergänzt bzw. spezifiziert und sowohl bauliche Anforderungen stellt als auch organisatorische Vorgaben zum Betrieb des Gebäudes macht.
Hinsichtlich Betriebsvorschriften für einen sicheren Betrieb ist sie analog zur Verpflichtung von Arbeitgebern zum Schutz ihrer Mitarbeitenden zu verstehen und definiert in §38 die unmittelbaren Betreiberpflichten, die nicht übertragbar sind.

Zwar tragen Veranstalter und Technikdienstleister gleichermaßen eine Mitverantwortung für die Gesamtsicherheit. Allerdings bleibt die schlussendliche Verantwortung beim Betreiber, dessen bevollmächtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Bürgermeister, …) auch persönlich haftbar gemacht werden kann, sollten Versäumnisse bei der Umsetzung der Verordnung zu Personenschäden führen.

Gerne sind wir Ihr Partner beispielsweise für folgende Themen:

  • Definition von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Beratung zur Rechtslage
  • Unterstützung bei der Auswahl qualifizierten Personals
  • Rechtssichere Prozessgestaltung für Veranstaltungen und den Betrieb
  • Erstellung von Sicherheitskonzepten
  • Mitarbeitendenqualifikation durch Schulungen und Lehrgänge
  • Personaldienstleistungen

Für jede Größe!

All unsere Leistungen sind skalierbar, von der kleinen Veranstaltung bis zum Mega-Event, das wir gemeinsam mit langjährigen Partnern aus der Branche für Sie abweickeln können. Sprechen Sie uns ganz unverbindlich an, damit wir gemeinsam an Lösungen arbeiten können.